AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Piekorz Werbung, Inhaber Karsten Piekorz (im folgende PW genannt) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung von PW abgeändert oder ausgeschlossen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen PW nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote frei bleibend. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Kunden zustande. Aus der Ablehnung von Aufträgen kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Mündliche Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch PW rechtswirksam.

3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
PW wird stets bemüht sein, die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeiten einzuhalten. Falls PW die vereinbarte Lieferfrist unverschuldet nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Zuvor ist er nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen seitens PW setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Von PW nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Kriegszustände, Unruhen, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen, Fälle höherer Gewalt oder ähnliches, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei PW als auch bei deren Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Teillieferungen sind in diesen Fällen in zumutbarem Umfange zulässig. Jede Teillieferung ist im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen.

Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat PW keinesfalls einzustehen. PW haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von PW zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von PW zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PW berechtigt, den ihm soweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern obige Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Lieferungen gemäß § 376 HGB (Fixhandelskauf) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4. Beanstandungen und Gewährleistung 
PW ist stets bemüht, die Waren von gleichbleibend hoher Qualität herzustellen und zu liefern. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware zu prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen.

Soweit es sich für beide Vertragsparteien um einen Handelskauf im Sinne der §§373 ff. HGB handelt, gelten die Regelungen des HGB.

Bei Rücksendung bestellter und einwandfreier gelieferter Ware durch den Kunden, behält sich PW die Rücknahme ausdrücklich vor. Im Falle der dann freiwilligen Rücknahme wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettowarenwertes berechnet. Bei berechtigten Mängeln ersetzt PW kostenfrei diejenigen der gelieferten Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung als nicht handelsübliche Qualität befunden wurden, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes der als mangelhaft gerügten Waren.

Die Mängel teilweise gelieferter Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Für den Fall der gänzlichen oder teilweise mangelhaften Lieferung steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von PW auch für den Fall des Rücktrittes oder der Minderung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, PW oder dem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Mangelfolgeschaden begründet sich auf einer zugesicherten Eigenschaft. Bei farbigen Drucken können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet PW nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten.

Bezüglich der Verjährung von Ansprüchen des Kunden wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen, wobei bei gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist auf ein Jahr begrenzt wird. Handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmen, wird auch insoweit die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Lieferung begrenzt.

Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

5. Gefahrübergang, Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.

Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Kunde es wünscht, werden die Lieferung durch PW durch eine Transportverischerung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

6. Patente, Warenzeichen und sonstige Schutzrechte
PW kann für Kosten, Verluste oder sonstige Schäden, die sich aus der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, amtlich geschützten Zeichnungen, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten entsprechend den Zeichnungen, Spezifizierungen oder sonstigen Angaben des Kunden ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Kunden als auch gegenüber Dritten. Das gleiche gilt für die Verwendung von Wörtern, Zeichnungen, Symbolen u.ä., die der Kunde als Druckauftrag eingereicht hat. Der Kunde ist für die Wahrung der hier bezeichneten Schutzrechte verantwortlich und stellt PW insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch, wenn PW zur grafischen und/oder technischen Gestaltung von Kunden konsultiert worden ist.

7. Preise und Zahlungsbedingungen 
Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise, laut der jeweils gültigen Preisliste, sind frei bleibend, bis zwischen den Parteien ein Auftrag zustande gekommen ist. PW ist berechtigt, in Handelsgeschäften und Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen bzw. eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn die Lieferanten rückwirkend entsprechende Preise in Rechnung stellen. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt dies ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aus Verschulden des Kunden erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Die im Angebot von PW genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Zahlungsmöglichkeiten sind auf Rechnung, Vorrauskasse oder Bankeinzug.

8. Eigentumsvorbehalt
PW behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Im kaufmännischen Verkehr behält sich PW das Eigentum ferner auch bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von PW. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren nur im ordentlichen Geschäftsgang mit folgender Maßgabe und unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf nach folgender Maßgabe an PW übergehen:

Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für PW, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass PW als Hersteller gem. §950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der PW gehörenden Waren durch den Kunden steht PW das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung, Verwendung und Vermischung entstehende neue Sache gilt ansonsten das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt PW bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung - sei es ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware - gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PW verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. PW kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die der PW nicht gehören, weiter veräußert, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen PW und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. PW verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit frei zugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 20% übersteigt, wobei die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten PW obliegt.

9. Garantiebedingungen
Für Waren, die PW als eigene an Kunden weitergibt, gelten die besonderen Garantiebedingungen der Firma PW, deren Kenntnis der Kunde bei Bestellung der Ware mit seiner Unterschrift ausdrücklich anerkannt hat.

Bei der Lieferung von Fremden, d.h. von Dritten hergestellten Waren, gilt die entsprechend vom Hersteller gegebene Garantie. PW haftet insoweit nur entsprechend den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Lübben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt.